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Pflegeleistungen 2025
Unterstützung, die Ihnen zusteht

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Für die Pflege zu Hause
Unterstützung, die Ihnen zusteht

Die Pflege eines geliebten Menschen ist eine herausfordernde Aufgabe, insbesondere, wenn sie neben Beruf, Familie und anderen Verpflichtungen gemeistert werden muss. Es erfordert immense Kraft, Zeit und Hingabe – oft auf Kosten der eigenen Gesundheit und Lebensqualität.

Doch Sie sind nicht allein. Es gibt zahlreiche Entlastungsmöglichkeiten, Unterstützungsangebote und Leistungen, die speziell für pflegende Angehörige geschaffen wurden. Diese Hilfen sind da, um Ihnen den Alltag zu erleichtern.

Zögern Sie nicht, die Unterstützung in Anspruch zu nehmen, die Ihnen zusteht. Denn nur, wenn Sie selbst gut für sich sorgen, können Sie auch langfristig für andere da sein.

Pflegeleistungen für die häusliche Pflege im Überblick

Pflegeleistungen bieten pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen wertvolle Unterstützung im Alltag. Doch oft ist unklar, welche Leistungen es gibt und wie sie beantragt werden können. Wir verschaffen Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege. So können Sie gezielt die Hilfen finden, die Ihre individuelle Situation erleichtern.

Hier die wichtigsten Pflegeleistungen 

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistungen
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Verhinderungspflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Pflegegeld – Wer hat Anspruch?

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die von der Pflegekasse vergeben werden. Diese Pflegegrade richten sich danach, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten der betroffenen Person eingeschränkt sind und wie viel Hilfe sie im Alltag benötigt. Pflegegeld können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 beantragen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich tätigen Personen unterstützt werden.
Das Pflegegeld soll Kosten für zusätzliche Unterstützungsleistungen und Hilfen abfedern, die Pflegebedürfte im Alltag benötigen: Unterstützung im Haushalt, Fahrdienste aufgrund eingeschränkter Mobilität, Betreuung oder Begleitung im Alltag.
Über das Pflegegeld kann der Anspruchsberechtigte frei verfügen – und kann sie auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren.

Anspruch haben übrigens sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte.

Aktuelle Pflegegeldsätze 2025:

Pflegegrad 2: 347 € pro Monat

Pflegegrad 3: 599 € pro Monat

Pflegegrad 4: 800 € pro Monat

Pflegegrad 5: 990 € pro Monat

Pflegesachleistungen: Unterstützung durch professionelle Pflege

Bei den sogenannten „Pflegesachleistungen“ handelt es sich um eine finanzielle Unterstützung für die Pflege im häuslichen Umfeld. Mit Pflegesachleistungen können Sie die Hilfe durch professionelle Pflegedienste finanzieren, die Sie für die Pflege zu Hause in Anspruch nehmen. Dazu gehören unter anderem Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung oder medizinischer Behandlungspflege.

Anspruch auf Pflegesachleistungen haben alle Personen mindestens Pflegegrad, die zu Hause gepflegt werden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der je nach Pflegegrad variiert. Falls die Sachleistungen nicht vollständig genutzt werden, kann ein Teil des Budgets für das Pflegegeld umgewandelt werden. So lässt sich die Pflege individuell anpassen und erleichtern.

Aktuelle Sätze für Pflegesachleistungen:

Pflegegrad 2: 796 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1.497 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1.859 € pro Monat

Pflegegrad 5: 2.299 € pro Monat

Entlastungsbetrag: Finanzielle Hilfe im Pflegealltag

Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Hilfe für Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden. Ab Pflegegrad 1 stellt die Pflegekasse monatlich pauschal 131 € zur Verfügung, mit dem Zweck, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu fördern. Der Betrag kann für anerkannte Angebote wie Betreuungs- und Entlastungsdienste, Haushaltshilfen oder Alltagsbegleiter genutzt werden. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 (nur diese!), die keinen Anspruch auf Pflegegeld oder -sachleistungen haben, dürfen den Entlastungsbetrag auch zur Bezahlung von bestimmten Unterstützungsleistungen zugelassener Pflegedienste nutzen. Ausdrücklich vorgesehen sind hier Hilfen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen wie die Hilfe beim Duschen oder Baden.

Nicht genutzte Beträge verfallen übrigens nicht sofort, sondern werden in die Folgemonate übertragen. Am Ende des Kalenderjahres können nicht verbrauchte Beträge noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden. 

Aktueller Satz Entlastungsbetrag:
Für alle Pflegegrade 131 € pro Monat.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Unverzichtbar in der häuslichen Pflege

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind wichtige Alltagshilfen für die häusliche Pflege. Dazu gehören unter anderem Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Diese Produkte erleichtern die Pflege und tragen zur Hygiene und Sicherheit bei.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 oder höher, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf eine monatliche Kostenübernahme von bis zu 42 € durch die Pflegekasse. Der Betrag kann flexibel für die benötigten Hilfsmittel genutzt werden – eine einfache Möglichkeit, die Pflege zu Hause sicherer und komfortabler zu gestalten. Am einfachsten kommen Sie zu den für Sie bestmöglichen Pflegehilfsmittel mit unserer Bellasan-Pflegebox – völlig kostenlos für Sie!

Aktueller Höchstbetrag der Kostenübernahme:
42 € pro Monat

Verhinderungspflege – wenn die Pflegeperson ausfällt

Pflegende Angehörige leisten täglich Großes – doch auch sie brauchen einmal eine Pause. Die Verhinderungspflege bietet Unterstützung, wenn die Hauptpflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen vorübergehend ausfällt. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege im häuslichen Umfeld durch Einzelpflegekräfte, einen ambulanten Pflegedienst, aber auch Angehörige – und das für aktuell bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr, die Sie am Stück oder auch verteilt über das Jahr festlegen können.

Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die bereits seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt werden. Die Pflegekasse stellt dafür aktuell bis zu 1.685 € pro Jahr zur Verfügung. Zusätzlich können bis zu 843 € aus nicht ausgeschöpften Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden, sodass jährlich insgesamt bis zu 2.528 € für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehen. Eine wertvolle Unterstützung, um Pflege und Erholung in Einklang zu bringen. 

Pauschalsatz Verhinderungspflege
1.685 € pro Jahr
(Zusätzlich max. 843 € aus nicht ausgeschöpften Mitteln der Kurzzeitpflege)

Änderungen ab 1. Juli 2025!

  • Die Ansprüche auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem Gesamtjahresbetrag zusammengefasst. Damit stehen pro Kalenderjahr 3.539 € zur Verfügung die für Ersatz- oder Kurzzeitpflege genutzt werden können.
    Leistungen, die bis zum 30. Juni 2025 bereits in Anspruch genommen wurden, werden dann auf den gemeinsamen Jahresbeitrag angerechnet.
  • Verhinderungspflege ist ohne vorherige Mindestpflegezeit von 6 Monaten möglich.
  • Ersatzpflege kann für 8 Wochen (bisher 6 Wochen) in Anspruch genommen werden. So lange wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt.

Kurzzeitpflege 2025

Die Kurzzeitpflege bietet pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, vorübergehend in einer stationären Einrichtung betreut zu werden, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen, wenn die häusliche Pflege nicht ausreicht.

Ab dem 1. Januar 2025 erhöht sich der jährliche Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege von bisher 1.774 Euro auf 1.854 Euro. Diese Leistung kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Pauschalsatz Kurzzeitpflege:
Für alle Pflegegrade 1.854 €/Jahr

Änderung ab 1. Juli 2025!

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Budgets für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengeführt. Dieser Betrag kann flexibel für beide Pflegeformen genutzt werden, um die individuellen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen besser zu berücksichtigen.

Tages- und Nachtpflege 2025

Die teilstationäre Pflege in Form von Tages- und Nachtpflege bietet pflegebedürftigen Menschen die Möglichkeit, stundenweise oder über Nacht in spezialisierten Einrichtungen betreut zu werden. Auch wenn die Pflege dennoch vor allem zuhause stattfindet,  entlasten die Aufenhalte in einer Einrichtung pflegende Angehörige und fördern die soziale Teilhabe der Pflegebedürftigen.

Ab dem 1. Januar 2025 erhöhen sich die monatlichen Höchstbeträge für die Tages- und Nachtpflege um 4,5 Prozent. Die neuen Beträge gestalten sich wie folgt:

Pflegegrad 2: 721 € pro Monat

Pflegegrad 3: 1.357 € pro Monat

Pflegegrad 4: 1.685 € pro Monat

Pflegegrad 5: 2.085 € pro Monat

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 2025

Um die häusliche Pflege zu erleichtern und die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu verbessern, unterstützt die Pflegeversicherung wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Dazu zählen beispielsweise der Einbau barrierefreier Duschen, das Anbringen von Treppenliften oder die Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer.

Seit dem 1. Januar 2025 hat sich der Zuschuss erhöht auf 4.180 € pro Maßnahme. Leben mehrere pflegebedürftige Personen gemeinsam in einer Wohnung, kann der Gesamtzuschuss pro Maßnahme bis zu 16.720 € betragen.

Diese Anpassungen zielen darauf ab, die häusliche Pflegeumgebung sicherer und komfortabler zu gestalten und somit die Selbstständigkeit und Lebensqualität der Pflegebedürftigen zu fördern.

Höchstsatz des Zuschusses pro Maßnahme pro pflegebedürftige Person:
Für alle Pflegegrade 4.180 € pro Maßnahme.

Warum ist die Pflegegradeinstufung wichtig?

Eine Grundlage für Ihre Unterstützung

Die Einstufung in einen Pflegegrad ermöglicht es Pflegebedürftigen, notwendige Leistungen wie Pflegehilfsmittel, finanzielle Unterstützung oder Pflegedienste zu erhalten. Besonders für pflegende Angehörige ist es wichtig zu wissen, welcher Pflegegrad vorliegt, da dies nicht nur den Pflegeaufwand beschreibt, sondern auch den Zugang zu Unterstützungsleistungen öffnet.

Durch den Pflegegrad erhalten Sie die nötige Unterstützung, um die Pflegebedürftigkeit besser bewältigen zu können – sei es durch finanzielle Zuschüsse, Pflegehilfsmittel oder den Einsatz professioneller Pflegekräfte.

Jeder Pflegegrad bietet spezielle Leistungen, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Bei Fragen zu Leistungen und Anträgen können sich pflegebedürftige Personen und Angehörige an die Pflegekassen oder Pflegeberatungsstellen wenden, die umfassende Informationen und Unterstützung bieten.

Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegegrad 2

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 796 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 347 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 € jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 721 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 3

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 1.497 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 599 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehens verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 Euro jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 1.357 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 4

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 1.693 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 728 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehens verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 € jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 1.685 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 5

Entlastungsbetrag: 131 €  monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.000 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 2.095 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 901 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehens verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 € jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 2.085 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegegrad 2

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 796 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 347 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 € jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 721 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 3

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 1.497 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 599 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehens verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 Euro jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 1.357 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 4

Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 1.693 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 728 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehens verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 € jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 1.685 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

Pflegegrad 5

Entlastungsbetrag: 131 €  monatlich, nutzbar für haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsangebote oder ambulante Pflegedienste.

Beratungsbesuche: Freiwillige Pflegeberatung zur Unterstützung bei der Organisation der Pflege.

Pflegehilfsmittel: Monatlicher Zuschuss für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z. B. Handschuhe, Desinfektionsmittel) bis zu 42 €. Mehr

Hausnotruf: Zuschuss zur Installation eines Hausnotrufs, um mehr Sicherheit zu gewährleisten.

Anspruch auf Zuschuss für wohn­umfeld­verbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 € für z.B. Barrierefreie Umgestaltung des Badezimmers, Einbau eines Treppenlifts usw.

Pflegekurse für pflegende Angehörige

Pflegesachleistungen: 2.095 € monatlich, für die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes.

Pflegegeld: 901 € monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige.

Verhinderungspflege: 1.685 € jährlich, wenn die Pflegeperson vorübergehens verhindert ist.

Kurzzeitpflege: 1.854 € jährlich für stationäre Kurzzeitpflege, falls häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist.

ÄNDERUNG AB 01.07.2025!
Gemeinsames Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: max. 3.539 € im Jahr

Tages- und Nachtpflege: Kostenübernahme von bis zu 2.085 € monatlich für teilstationäre Betreuung.

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